Habilitation

Sie möchten sich nach einem erfolgreichen Promotionsabschluss für die spannende Tätigkeit einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers weiterqualifizieren? Dann ist die Habilitation der nächste Schritt. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professorin bzw. zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet (Lehrbefähigung).
Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen sowie diese unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem drei Hochschullehrende angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren. Das Fachgebiet muss an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau durch eine Professur vertreten sein.
Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Passau auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" verbunden.
Habilitationsordnung
Detaillierte Informationen zum Ablauf eines Habilitationsvorhabens finden Sie in der geltenden Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät.
Graduiertenzentrum
Das Graduiertenzentrum ist die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Promotion und Habilitation. Darüber hinaus bietet das Graduiertenzentrum speziell für Postdocs und Habilitierende hilfreiche Informationen, unter anderem zu Rahmenbedingungen, Organisation und Fördermöglichkeiten.
Die Universität Passau unterstützt alle Habilitandinnen und Habilitanden für die Dauer des Habilitationsverfahrens mit einer jährlichen Individualförderung in Form eines Habilitations-Fonds. Die Antragstellung erfolgt über das Graduiertenzentrum.
Inhaltliche Fragen zur Habilitation
Bitte klären Sie inhaltliche Fragen, die das Habilitationsvorhaben betreffen, auf direktem Wege mit dem jeweiligen Betreuenden.
I. Annahme als Habilitandin bzw. Habilitand [s. §§ 4 und 5 der Habilitationsordnung (HabilO)]
1. Schriftlicher Antrag an den Dekan, in dem auch das Fachgebiet genannt wird, für das die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, mit folgenden Unterlagen:
1a. Nachweis (Zeugnis/Urkunde) über den Studienabschluss (evtl. Studienabschlüsse)
1b. Nachweis der Promotion (Urkunde)
1c. Nachweis mindestens einer einsemestrigen Lehrveranstaltung (z. B. Lehrveranstaltungsübersicht - i. d. R. in "3." enthalten)
2. Lebenslauf (insbesondere Bildungsweg)
3. Bericht (bzw. Aufstellung) über die bisher abgehaltenen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie die bisher durchgeführten Forschungsarbeiten
4. ein vollständiges Publikationsverzeichnis
5. ein Vorschlag zur Besetzung des Fachmentorats
6. amtliches Führungszeugnis (entfällt, wenn im öffentlichen Dienst tätig, z. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Passau)
7. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg an einer Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht wurde und ob ein akademischer Grad entzogen worden ist.
II. Einsetzung des Fachmentorats [s. § 7 HabilO]
In der, der Annahme als Habilitand oder Habilitandin folgenden regulären Sitzung setzt der Fakultätsrat das Fachmentorat ein. Es besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:
Alle Fachmentoratsmitglieder müssen Hochschullehrer beziehungsweise Hochschullehrerinnen sein.
- Mindestens ein Mentoratsmitglied muss das angestrebte Fachgebiet der Habilitandin oder des Habilitanden vertreten.
- Mindestens zwei Mitglieder müssen aktive Professorinnen oder Professoren der Fakultät sein.
- Nur ein Mitglied kann demnach einer anderen Fakultät oder Universität angehören.
III. Zielvereinbarung [s. § 9 HabilO]
Sie enthält z. B. folgende Angaben:
Dauer der Habilitation [vgl. § 8 HabilO: in der Regel vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungs- verfahrens; eine Verlängerung durch das Fachmentorat ist auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe möglich]
- Termin für die Zwischenevaluierung
- Zusammensetzung des Fachmentorats
- Erwartungen für die gesamte Laufzeit der Habilitation [„Erstellen einer Habilitationsschrift zum Thema ...“; „Durchführung von regelmäßig ... SWS Lehrveranstaltungen im Fach der angestrebten Venia legendi“; „...“]
- Erwartungen bis zur Zwischenevaluierung [z. B.: „Exposé der Habilitationsschrift mit vorläufiger Gliederung“; „Bericht über den Forschungsstand“; „Formulierung des Forschungsdesiderats, des Erkenntnisinteresses und der Methoden, die zur Erreichung des Forschungsziels notwendig sind“; „Regelmäßiger Werkstattbericht in den Kolloquien und Oberseminaren der Mentoren“; „...“]
Die Zielvereinbarung wird von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden unterzeichnet und danach dem Dekan zur Kenntnis gegeben [Ablage in den Fakultätsakten].
IV. Zwischenevaluierung [s. § 10 HabilO]
Nach spätestens zwei Jahren durch das Fachmentorat Prognose über den Erfolg des Habilitations- vorhabens.
- Evtl. Korrekturen an der Zielvereinbarung
- Die Zwischenevaluierung wird ebenfalls von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden unterzeichnet und danach dem Dekan zur Kenntnis gegeben [Ablage in den Fakultätsakten].
V. Schriftliche Habilitationsleistung [s. § 9 HabilO]
Die „schriftliche Habilitationsleistung“ kann „aus einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht bestehen“.
VI. Feststellung der Habilitationsleistung durch das Fachmentorat [s. § 11 HabilO]
Bewertung der schriftlichen Arbeit:
- Zwei externe Hochschullehrer/innen werden als Gutachter/innen durch den Dekan im Benehmen mit dem Fachmentorat bestellt.
- Die externen Gutachter/innen und diejenigen Fachmentoren/innen, die das Habilitationsfach vertreten, erstellen je ein schriftliches Gutachten und schlagen die Annahme vor bzw. dass von der Erteilung der Lehrbefähigung abgesehen wird – mit Begründung des Vorschlags.
- Insgesamt sind mindestens drei Gutachten erforderlich.
- Jede/r Gutachter/in erhält ein Exemplar der schriftlichen Arbeit mit einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist.
- Spätestens drei Monate nach Einreichung der Habilitationsschrift müssen die Gutachten dem Fachmentorat vorliegen.
Begutachtung der pädagogischen Eignung auf Basis der erbrachten Lehrleistungen:
Der „Lehrbericht“ ist vom Fachmentorat zu erstellen, dafür hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
- Lehrveranstaltungsübersichten und
- z. B. Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. vorzulegen.
Empfehlung des Fachmentorats:
- auf Basis der Gutachten und
- des Lehrberichts
Die abschließende Meinung ist schriftlich an den Dekan zu richten.
VI. Abschluss des Verfahrens [s. § 12 HabilO]
- Auslage der Arbeit und der Gutachten mindestens zwei Wochen in der Vorlesungszeit
- Beschlussfassung im Fakultätsrat
VIII. Lehrbefugnis
- Die Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis sind an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten
- Antrag des Dekans mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis
- Persönlicher Antrag der Habilitandin bzw. des Habilitanden mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis
- Der Erhalt der Lehrbefugnis, „venia legendi“, bedingt den Status „Privatdozent“/“Privatdozentin“ und verpflichtet zur Titellehre.