Fakultätsvorstand
Die Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät befindet sich ab dem 01. April 2023 in der Gründungsphase (§ 6 GrundO).
Die Organe der Fakultät in der Gründungsphase sind:
1. die Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan nach § 7 Abs. 1 bis 3,
2. die Gründungsstudiendekanin oder der Gründungsstudiendekan nach § 7 Abs. 4 und
3. die Gründungskommission nach § 8.
Gründungsdekan
Die Gründungsdekanin oder der Grundungsdekan übernimmt in der Gründungsphase die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans bis zur ihrer oder seiner Wahl durch den Fakultätsrat in seiner konstituierenden Sitzung.

Die Dekanin oder der Dekan bzw. die Gründungsdekanin oder Gründungsdekan
1. vertritt die Fakultät.
2. vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats bzw. in der Gründungsphase der Gründungskommission und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät.
3. ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich.
4. erarbeitet Vorschläge für die Entwicklungsplanung der Fakultät.
5. ist verantwortlich für die Umsetzung des vom Fakultätsrat bzw. in der Gründungspahse der Gründungskommission beschlossenen Entwicklungsplans, schließt Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung.
6. entscheidet über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät.
7. unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für Bestellung und Abberufung deren Leitung.
8. legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
9. unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats bzw in der Gründungspahse der Gründungskommission,
10. nimmt die sonstigen dem Dekan oder der Dekanin bzw. in der Gründungsphase die Gründungsdekanin oder Gründungsdekan durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Vgl. Art. 38 Abs. 3 bis 7 BayHIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 GrundO
Gründungsprodekanin, Stellvertreterin des Gründungsdekans
Die Gründungsprodekanin oder der Gründungsprodekan übernimmt in der Gründungsphase die Aufgaben der Prodekanin oder des Prodekans bis zur ihrer oder seiner Wahl durch den Fakultätsrat in seiner konstituierenden Sitzung. Die Gründungsprodekanin ist die Vertreterin des Gründungsdekans.

Gründungsstudiendekanin
In der Gründungsphase übernimmt die Gründungsstudiendekanin oder der Gründungsstudiendekan die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans bis zu ihrer oder seiner Wahl durch den Fakultätsrat in seiner konstituierenden Sitzung.

Die Studiendekanin oder die Studiendekan bzw. die Gründungsstudiendekanin oder der Gründungsstudiendekan
1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
3. berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
4. erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
5. unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
6. soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen.
Vgl. Art. 30 Abs. 2 BayHschG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 GrundO